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Reglement

Reglement der Musikschule Mellingen-Wohlenschwil

Der Vorstand des Gemeindeverbands Schule Mellingen - Wohlenschwil erlässt, gestützt auf § 17 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (AGS Bd. 10 S. 52) und der Satzungen des Gemeindeverbands Schule Mellingen - Wohlenschwil vom 1. Februar 2022 folgendes Reglement der Musikschule Mellingen – Wohlenschwil (MSMW). Alle Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf alle Geschlechter.

I.       Allgemeines

§ 1     Grundsatz

1 Der Gemeindeverband Schule Mellingen - Wohlenschwil führt eine Musikschule, die über den staatlichen Instrumentalunterricht an der Oberstufe hinaus einen ergänzenden Musikunterricht anbietet.

§ 2     Schüler

1 Das Instrumentalangebot steht grundsätzlich allen Schülern nach vorangegangener Eignungsabklärung zur Verfügung.

2 Für Schulentlassene (Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr) und Erwachsene mit Wohnsitz in Mellingen oder Wohlenschwil, besteht die Möglichkeit, Kurse und Lektionen der MSMW zu besuchen, sofern die personellen und räumlichen Kapazitäten dies erlauben.

3 Über zusätzliche Aufnahmen entscheidet die Musikschulkommission.

II.       Organisation

§ 3     Vorstand, Abgeordnetenversammlung

1 Die Abgeordnetenversammlung ist für die Genehmigung des Budgets der MSMW verantwortlich.

2 Der Vorstand ist grundsätzlich für alle schulischen Angelegenheiten der MSMW sowie für das Disziplinarrecht verantwortlich.

3 Die Musiklehrpersonen der MSMW werden durch Vertreter der Musikschulkommission gewählt und eingestellt. Wahlbehörde der Musikschulkommission und der Musikschulleitung ist der Vorstand. Die Mitglieder der Musikschulkommission aus den Vertragsgemeinden werden von den dortigen Gemeinderäten ernannt.

4 Die Musikschulkommission stellt im Rahmen des Voranschlages Antrag an den Vorstand des Gemeindeverbands betreffend Besoldungen, Fächerangebot, Anschaffungen sowie Festsetzung der Elternbeiträge.

§ 4     Musikschulkommission

1 Die Musikschulkommission besteht aus einem Vertreter, ernannt durch den Vorstand (Vorsitz) sowie je einem weiteren Mitglied pro Vertragsgemeinde, ernannt durch den Vorstand (für Mellingen-Wohlenschwil) oder durch die Gemeinderäte (weitere Vertragsgemeinden). Der Musikschulleiter sowie ein weiteres Mitglied des Vorstands sind mit beratender Stimme Mitglieder dieser Kommission.

2 Die Musikschulkommission übernimmt Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung im strategischen und operativen Bereich: Planung, Personelles und Controlling. Die Aufgaben werden in einem von der Abgordnetenversammlung erlassenen Anhang zum Funktionendiagram festgelegt.

§ 5     Musikschulleitung

1 Für die Musikschulleitung soll eine  musikalisch engagierte Person gewählt werden,  welche über eine instrumentale Lehrberechtigung und eine Schulleitungsausbildung verfügt und zudem Führungserfahrung und die notwendigen organisatorischen Fähigkeiten besitzt.

2 Das Anstellungsverhältnis ist im Reglement über das Anstellungsverhältnis der Musiklehrpersonen und der Schulleitung der Musikschule Mellingen - Wohlenschwil (MSMW) geregelt.

3 Die Musikschulleitung übernimmt Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung im operativen und musikpädagogischen Bereich. Sie werden in einem vom Vorstand erlassenen Pflichtenheft festgelegt.

§ 6     Musiklehrpersonen, Anstellung

1 Das Anstellungsverhältnis ist im Reglement über das Anstellungsverhältnis der Musiklehrpersonen und der Schulleitung der Musikschule Mellingen - Wohlenschwil (MSMW) geregelt.

2 Die Aufgaben der Musiklehrpersonen werden in einem vom Vorstand erlassenen Pflichtenheft festgelegt.

§ 7     Administration

1 Die administrativen Arbeiten des Musikschulkommissionspräsidenten und der Musikschulleitung werden von der Schulverwaltung erledigt.

2 Die Schulverwaltung ist zuständig für die Fakturierung und Überwachung der Ausstände der Eltern- und Erwachsenenbeiträge sowie der Kostenanteile der angegliederten Gemeinden.

3 Der Finanzverwaltung Mellingen obliegt die Rechnungsführung, inkl. Auszahlung der Besoldungen.

III.      Unterricht

§ 8     Ausführungsbestimmungen

Der Vorstand erlässt auf Antrag der Musikschulkommission die Ausführungsbestimmungen über den Umfang des Instrumentalunterrichts.

§ 9     Räumlichkeiten

1 Die Gemeinden Mellingen und Wohlenschwil sowie die Vertragsgemeinden stellen die für den Musikunterricht notwendigen Räume und Einrichtungen zur Verfügung. Die Musikschulleitung entscheidet über die Zuweisung der Räumlichkeiten.

2 Der Unterricht kann mit Bewilligung der Musikschulkommission auch in privaten Räumen ohne Kostenfolge stattfinden, wobei sich die Musikschulkommission Visitationsrecht vorbehält.

§ 10    Freiwilligkeit

1 Der Besuch der Musikschule ist freiwillig und kostenpflichtig. Der Unterricht wird einzeln oder in Gruppen erteilt.

2 Die Wahl des Instruments ist im Rahmen des Angebots frei; die Musiklehrpersonen beraten Eltern und Schüler.

3 Falls genügend Interesse vorhanden ist, bietet die MSMW ein Ensemble- und Chorunterricht zur Förderung des gemeinsamen Musizierens an.

§ 11    Anmeldung

1 Die Anmeldung ist verbindlich und gültig für ein Schuljahr (zwei Semester).

2 Die Aufnahme der Schüler in die Musikschule ist davon abhängig, ob genügend Musiklehrpersonen mit den notwendigen Voraussetzungen für das entsprechende Musikfach sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen.

3 Ausserordentliche Austritte auf Ende des 1. Semesters sind bei Krankheit, Unfall oder Wegzug aus den Verbandsgemeinden, nur mit einem schriftlichen Gesuch der Eltern an die Musikschulleitung möglich.

§ 12    Zuständigkeit

Bei allfälligen Problemen ist zunächst die Musiklehrperson, in zweiter Linie die Musikschulleitung zu kontaktieren.

§ 13    Absenzen

Ist ein Schüler am Besuch des Unterrichtes verhindert, so ist die Musiklehrperson rechtzeitig darüber zu informieren. Im Übrigen gilt die Absenzregelung gemäss Schulordnung. Die dadurch ausgefallenen Lektionen müssen von der Musiklehrperson  nicht nachgeholt werden.

§ 14    Ausschluss

Bei wiederholtem grundlosem Fehlen oder undiszipliniertem Benehmen, kann ein Schüler nach Rücksprache mit den Eltern auf Antrag der Musikschulleitung durch die Musikschulkommission von der Musikschule ausgeschlossen werden. Der Beitrag für das laufende Jahr wird nicht rückerstattet.

§ 15    Schuljahr

Schuljahr, Ferien und Feiertage richten sich nach den für die Schule Mellingen  - Wohlenschwil geltenden Regelungen.

§ 16    Dauer der Unterrichtseinheiten

Die Dauer der Unterrichtseinheiten ist im Anhang geregelt.

§ 17    Versicherung

Die Versicherung ist Sache der Schüler bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter.

IV.      Finanzierung

§ 18    Grundsatz

Die Finanzierung der MSMW erfolgt durch die Beiträge der Gemeinden, Eltern, Schulentlassenen, Erwachsenen und durch Kursgelder. Die Musikschule muss selbsttragend sein.

§ 19    Elternbeiträge

1 Die Musikschulkosten sind mindestens zu 50%, höchstens aber zu 2/3, durch Elternbeiträge zu decken.

2 Als Schulentlassene gelten Jugendliche bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs. Für die Schulentlassenen mit Wohnsitz Mellingen und Wohlenschwil gelten die gleichen Beitragssätze wie für die Eternbeiträge der Primarschulkinder.

3 Für alle Schüler, welche nicht in einer der Verbandsgemeinden wohnen, werden den Wohngemeinden die vollen Kosten belastet.

4 Die Elternbeiträge werden mit dem jährlichen Voranschlag festgelegt und sind im Anhang aufgelistet. Diese werden jährlich überprüft und durch den Vorstand neu festgelegt.

5 Die Elternbeiträge werden jeweils nach Semesterbeginn in Rechnung gestellt. Bei Austritten / Ausschlüssen erfolgt keine Rückerstattung, ausgenommen Wegzug oder längere Krankheit.

6 Die Elternbeiträge werden reduziert, wenn zwei oder mehrere Kinder derselben Familie aus einer Verbandsgemeinde den Instrumentalunterricht besuchen (Ausnahme: Unentgeltlicher Unterricht an der Oberstufe, Ensembleunterricht). Der Rabatt beträgt 10% bei zwei Kindern und 15% bei drei oder mehr Kindern auf den gesamten Betrag.

7 Gesuche um Reduktion oder Erlass der Elternbeiträge sind an den Gemeinderat des Wohnorts zu stellen.

8 Ein eventueller Aufwandüberschuss der Musikschule wird per Ende Rechnungsjahr anhand der Schülerzahlen anteilsmässig auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt.

§ 20    Vertragsgemeinden

Die Kosten für die Schüler von nicht Verbandsgemeinden sind von diesen voll zu tragen. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils nach Semesterbeginn durch die Schulverwaltung der Schule Mellingen-Wohlenschwil an die Gemeinden. Das Inkasso der Elternbeiträge erfolgt durch die angegliederten Gemeinden selber.

V.       Instrumente und Notenmaterial

§ 21   Grundsatz 

1 Die Eltern sind für die zum Unterricht erforderlichen Instrumente besorgt. Die Musiklehrpersonen stehen bei der Auswahl beratend zur Seite.

2 Der Unterrichtsinhalt wird von den Musiklehrpersonen, unter Berücksichtigung des Fortschritts der Schüler, bestimmt.

VI.      Unterricht an Musikschulen anderer Gemeinden

§ 22    Grundsatz

1 Besucht ein Schüler den Unterricht nicht an der Musikschule Mellingen-Wohlenschwil, besteht generell kein Anspruch auf einen Gemeindebeitrag.

2 Wählt ein Mellinger oder Wohlenschwiler Schüler ein im Fächerangebot des Kantons aufgeführtes Instrument, das an der MSMW nicht angeboten wird, besteht der Anspruch auf den üblichen Gemeindebeitrag, sofern der Unterricht an einer auswärtigen öffentlichen Musikschule stattfindet. Dieser wird nur entrichtet, wenn ein Antrag der Eltern an die Musikschulleitung vorliegt.

VII.     Rechtsmittel

§ 23    Beschwerdeweg

1 Gegen Anordnungen der Musikschulleitung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich bei der Musikschulkommission Beschwerde geführt werden.

2 Gegen Entscheide der Musikschulkommission kann beim Vorstand Beschwerde geführt werden.

§ 24    Reglementsänderungen

1 Für Änderungen dieses Reglements ist der Vorstand, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung, zuständig.

2 Dieses Reglement ist am 5. März 2007 vom Verbandsvorstand genehmigt und auf den 01. April 2007 in Kraft gesetzt worden.

3 Änderungen zu § 2 Abs. 2/3, §4 Abs. 4, § 19 Abs.2 (Schulentlassene) sind vom Verbandsvorstand genehmigt und auf den 1. August 2011 in Kraft gesetzt worden.

4 Änderungen  zu § 11 Abs. 3 sind vom Verbandsvorstand genehmigt und auf den 1. August 2016 in Kraft gesetzt worden.

5 Änderungen aufgrund der Gesetzesrevision «Neue Führungsstrukturen Kanton Aargau» sind vom Vorstand genehmigt und per 01.01.2022 in Kraft gesetzt worden.

Link zum Reglement [pdf, 113 KB]